1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten in der jeweiligen Fassung für alle zwischen dem Käufer und der Humintech GmbH geschlossenen Verträgen über den Verkauf und die Lieferung von Waren, einschließlich Beratungsleistungen, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, die die Humintech GmbH nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Humintech nicht verbindlich, auch wenn Humintech ihnen nicht ausdrücklich widerspricht
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Humintech in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Bestellungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Humintech Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Humintech an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Humintech diese als vertraulich gekennzeichnet hat.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Angebote von Humintech sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass Humintech diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
2. Lieferverträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auftragsdurchführung zustande.
3. Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen, die nicht mit einem unserer Geschäftsführer oder Prokuristen getroffen werden, sind für uns nur verbindlich, soweit sie schriftlich bestätigt werden. Die Vollmachten unserer Mitarbeiter sind insoweit beschränkt.
III. Fracht und Preise
1. Unsere veröffentlichten Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen von Humintech ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird von Humintech in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Humintech wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht, Freilieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Die Haftung von Humintech für Auswahl und Handlungen des Logistikers, sowie die Beladung ist ausgeschlossen und obliegt grundsätzlich der Eigenverantwortung des Käufers.
3. Unsere Produkte werden nur in den in der Preisliste angegebenen Originalgebinden geliefert.
4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert Humintech die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft im Versand gleich.
5. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird Humintech die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
6. Eine Rücksendung von Waren und Verpackungen kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Humintech erfolgen, andernfalls wird die Annahme von Rücksendungen verweigert. Sofern sich die zurückgesendete Ware in neuwertigem und originalverpacktem Zustand befindet, erhält der Käufer eine entsprechende Gutschrift .
IV. Lieferfristen
1. Soweit Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind angegebene Lieferfristen als nur annähernde Zeitangaben zu verstehen und nicht verbindlich.
2. Humintech ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Humintech berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Höhere Gewalt
1. Falls höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, nicht von uns zu vertretende Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der o. g. Fälle höherer Gewalt bei unseren Lieferanten eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht.
2. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
VI. Beratung und gesetzliche Vorschriften
1. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund des Standes unserer Erfahrung und Kenntnisse.
2. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Lagerung, Weitertransport und Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
VII. Versand
1. Sämtliche Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Versand und Verpackung bewirken wir nach bestem Ermessen. Auch bei frachtfreier, FOB- und CFR-Lieferung (Incoterms 2010) trägt der Käufer die Gefahren des Transportes, insbesondere auch im Falle von Hochwasser.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Waren dem Transportunternehmen, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben worden sind oder unser Werk oder Lager verlassen haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Humintech noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat.
3. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.
VIII. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, wenn Humintech nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früherem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von Humintech ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Humintech zurückzusenden. Bei berechtigte Mangelrüge vergütet Humintech die Kosten des günstigsten Versandweges; dies nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
2. Bei Gewährleistungsansprüchen werden wir nach unserer Wahl zunächst Fehlmengen nachliefern, Ersatz liefern oder nachbessern. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Käufer Minderung des Preises verlangen. Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Minderung nicht zustande kommt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 6 Monate ab vertragsgemäßer Bereitstellung der Ware bei dem Käufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen oder Logistiker, es sei denn, Humintech hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.
4. Weitergehende Rechte, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, bestehen nicht.
IX. Haftung
1. Humintech haftet unabhängig von etwaig vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Humintech, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Humintech, seinen Gesetzesvertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Humintech nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. In Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Humintech, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem Humintech bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Humintech auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar in der Ware eintreten, haftet Humintech allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheit und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
3. Humintech haftet auch für Schäden, die Humintech durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Humintech haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung von Humintech ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Humintech.
X. Zahlungsbedingungen
1. Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat die Zahlung ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
2. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Humintech über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Humintech behält sich vor, über die Hereinnahme von Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt.
3. Ein vereinbarter Skontoabzug kann nur gewährt werden, wenn alle älteren fälligen Rechnungen beglichen sind und der Käufer den offenen Rechnungsbetrag vollständig ausgleicht.
4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist Humintech berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungs-rechte können vom Verkäufer nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Humintech bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Humintech ab. Humintech nimmt diese Abtretung hiermit an. Humintech ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Humintech abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an Humintech zu bewirken, als Forderungen von Humintech gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für Humintech vorgenommen. Humintech gilt dann als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Eine Verpflichtung von Humintech entsteht nicht. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Humintech nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Humintech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung und der Vorbehaltsware mit anderen, Humintech nicht gehörenden Sachen, erwirbt Humintech Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und Humintech sich einig, dass der Käufer Humintech anteilsmäßig Eigentum an der Sache überträgt. Diese Übertragung nimmt Humintech hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum vom Humintech an der Sache verwahrt der Käufer für Humintech.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von Humintech hinweisen und Humintech unverzüglich benachrichtigen, damit Humintech seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Humintech die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Humintech ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt Humintech die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist Grevenbroich.
2. Gerichtsstand ist, soweit zulässigerweise vereinbar, der Firmensitz von Humintech in Grevenbroich.
3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An diese Stelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Bedingungen als lückenhaft erweisen.
5. Vertragssprache ist deutsch.
Grevenbroich, den 01.01.2014
Humintech GmbH
Humintech GmbH
Am Pösenberg 9-13
41517 Grevenbroich
Tel.: 02181-70 676-0
Fax: 02181-70 676-22
E-Mail: info(at)humintech.com
Mönchengladbach HRB 15864